Präambel
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH, Kempen und deren Kunden gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch wenn vor und bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Etwaige abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Die vorliegenden AGB werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH in Kenntnis entgegenstehender Bestimmungen Verträge schließt.
(2) Als Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich anzusehen:
1. Vertragsinhalt und -abschluss
(1) Die Angaben über Waren und Dienstleistungen im Internet unter www.meierpackaging.de, hinsichtlich Beschaffenheit, Maßen, Farben, Preisen u.a. erfolgen so genau wie möglich, sind aber unverbindlich. Abbildungen und Fotos dienen nur der Illustration. Maßgebend ist allein der Inhalt der Produktbeschreibungen. Geringfügige und zumutbare Produktänderungen behält sich die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ausdrücklich vor. Insbesondere bleiben technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über die Produkte der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
(2) An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behält sich die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne eine Genehmigung der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die Darstellungen der Waren und Dienstleistungen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH unter vorgenannter Internetseite oder in anderen Medien stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Erst durch die Bestellung eines Kunden wird ein verbindliches Angebot abgegeben. Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH behält sich die freie Entscheidung über die Annahme des jeweiligen Angebots vor. Ein Vertrag kommt erst zustande, indem die Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die Bestellung durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annimmt. Die Auftragsbestätigung kann per E-Mail versandt werden. Eine automatisch erstellte und versandte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt, gilt nicht als Auftragsbestätigung. Wenn der Kunde bei der Bestellung keine E-Mail-Adresse angegeben hat, kommt der Vertrag mit Lieferung der Ware zustande, es sei denn er hat auf anderem Wege eine Auftragsbestätigung erhalten.
2. Vertragsinhalte / Toleranzen
(1) Für die mit der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Toleranzbedingungen der allgemeinen Verkaufsbedingungen für Papier, Pappe und Karton der CEPAC und des Verbandes der deutschen Wellpappenindustrie (VDW). Die aktuelle Fassung kann bei der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH angefordert werden.
(2) Zudem gelten für die mit der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen ausschließlich die jeweils aktuellen Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, die von dem Fachverband Verpackung, der als ein Teil des Gesamtverbandes der kunststoffverarbeitenden Industrie (GKV) die Interessenvertretung der deutschen Kunststoffpackmittelindustrie wahrnimmt, aufgestellt wurden. Die aktuelle Fassung kann auch bei der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH angefordert werden.
(3) Für die Liefermenge gelten die Toleranzbedingungen unter Abschnitt 5.
3. Lieferungen
(1) Die Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Ergibt sich die Lieferzeit weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen, so gilt grundsätzlich eine Lieferzeit von ca. zehn Arbeitstagen als vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn das jeweilige Produkt bis zum Ablauf des genannten Zeitraums das Werk verlassen hat oder die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Für den Fall, dass die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH nicht pünktlich leisten kann, informiert sie den Kunden umgehend. Die rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen zwischen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Anzahlung oder Erfüllung sonstiger vertraglicher Pflichten, erfüllt hat.
(2) Hat die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, höherer Gewalt oder Verzögerungen der Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Kann die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Hat die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(4) Eine weitergehende Haftung für einen von der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
(6) Bestellungen über Inlandslieferungen mit einem Gesamtwert von unter € 50,00 sind als Kleinaufträge anzusehen, die nicht im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen. Für diese Kleinaufträge wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 15,00 zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer erhoben.
(7) Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH behält sich Teillieferungen vor, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
(8) In jedem Falle erfolgen Warentransporte per Bahn oder per Spedition sowie Lieferungen ins Ausland auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
(9) Mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person gehen die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Ware sowie die Preisgefahr auf den Kunden über.
4. Rücktritt
Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH behält sich vor, zur Wahrung der berechtigten Interessen (beispielsweise bei Vorleistung) eine Bonitätsauskunft durchzuführen und aufgrund des Ergebnisses der Bonitätsprüfung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist auch für den Fall vorbehalten, dass die Ware für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht verfügbar ist oder Datenfehler vorliegen, aufgrund derer die Bestellung nicht ausgeführt werden kann.
5. Sachmängel / Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder - wenn sich der Mangel erst später zeigt - innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
(2) Lieferungen mit geringfügigen Abweichungen in Beschaffenheit, Qualität, Gewicht, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften stellen trotz der Abweichung erfüllungstaugliche Lieferungen dar, so dass die Lieferpflicht der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH durch sie erfüllt wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH gilt als vertragsgemäß erbracht, wenn sie sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält.
(a) Die folgenden Abweichungen der gelieferten Menge bei Verpackungsmaterialien, die in kg bestellt und/oder fakturiert werden, sind als geringfügig anzusehen:
(b) Entsprechend sind im Falle von Fakturierungen gelieferter Mengen in den Maßeinheiten Quadratmeter, Rollen, Stück, Liter, Bögen oder sonstigen Einheiten die folgenden Abweichungen jeweils als geringfügig anzusehen:
(3) Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ist nicht dafür verantwortlich, dass die gelieferte Ware für bestimmte Zwecke geeignet ist. Hält die Ware einer unsachgemäßen Verwendung durch den Käufer nicht stand, können darauf weder Mängelrügen noch Schadensersatzansprüche gestützt werden. Die Zusendung von Mustern stellt keine Zusicherung einer besonderen Eigenschaft dar.
(4) Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ist infolge der Geltendmachung berechtigter Mängelrügen des Käufers zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Somit sind bei Geltendmachung von Mängelrügen die Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zunächst ausgeschlossen, es sei denn, dass die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Sollte der Käufer die neu hergestellten Sachen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiterveräußern, sind Rückgriffsansprüche gegenüber Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, wenn er besondere Garantien oder sonstige Werbeaussagen gegenüber dem Käufer abgegeben hat, die nicht von der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH herrühren, oder wenn er Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
6. Lieferkette
Für Kaufverträge, die auf Seiten des Käufers eine Lieferkette i.S.d. §§ 445a, 445b, 478 BGB (Lieferantenregress) begründen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Regelungen zu Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie Beweislastverteilungen.
7. Haftung
(1) Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Eine Haftung der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet sie allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(3) Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH haftet für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH gemäß Abschnitt 2 dieser Bestimmungen (Lieferungen). Soweit die Haftung der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
8. Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Druckwalzen
Entwürfe, Muster, Zeichnungen und Klischees werden bei der ersten Lieferung berechnet und sind sofort fällig und zahlbar. Sie bleiben in jedem Fall Eigentum der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH. Dieser steht das Recht zu, die Entwürfe, Muster, Zeichnungen oder Druckklischees zu vernichten, wenn innerhalb von 2 Jahren keine hiermit in Verbindung zu bringende Bestellung erfolgt ist.
9. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde erhält die Ware zu den derzeit gültigen Lieferbedingungen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH gegen Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung. Bei Erstaufträgen behält sich die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Gelangt ein Auftrag in mehreren Teilen zur Auslieferung, wird jede Lieferung gesondert abgerechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich der Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ebenso gilt §3, Abs. 6 und 7.
(2) Die ausgewiesenen Preise der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH verstehen sich rein netto ab Werk. Die Zahlungen haben innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. Grundsätzlich ist die Ware zu den ausgewiesenen Preisen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto. Skontoziehungen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht in Rückstand befindet. Diese Zahlungsbedingungen gelten nur, sofern nicht mit dem Käufer schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden.
(3) Unsere Preise für Verpackungsmaterialien beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für eine Beteiligung an einem dualen System.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder steht in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die Vorbehaltsware, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ab; die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH zu bewirken, als noch Forderungen der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH gegen den Käufer bestehen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH sich einig, dass der Käufer der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH hiermit an. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH an einer Sache für diese.
(5) Im Falle von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH hinweisen und die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(6) Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten, erst und insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der bestellten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
12. Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Käufer und der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ergebenden Streitigkeiten aus Kaufverträgen ist der Firmensitz der Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH. Die Firma Meier Verpackungen und Oberflächenschutz GmbH ist jedoch nach Ihrer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die Geschäftsführung
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